Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0122

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 lita
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 litb
FSG 1997 §7

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gilt insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist (Litera a,) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (Litera b,). Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung ("insbesondere") von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mangelnde Vertrauenswürdigkeit auch dann vorliegen kann, wenn es noch nicht zu wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist (oder die Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG - noch oder wieder - vorliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030122.L02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030122_20260310L02

Rechtssatz für Ra 2026/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0073

Entscheidungsdatum

09.09.2026

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 lita
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3 litb
FSG 1997 §7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/03/0122 E 10. März 2026 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 gilt insbesondere als nicht vertrauenswürdig, wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG anzusehen ist (Litera a,) oder wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt (Litera b,). Dabei handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung ("insbesondere") von Fällen, in denen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit anzunehmen ist. Liegen demnach wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BO 1994 genannten Übertretungen vor, so ist Vertrauenswürdigkeit jedenfalls nicht gegeben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass mangelnde Vertrauenswürdigkeit auch dann vorliegen kann, wenn es noch nicht zu wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen gekommen ist (oder die Verkehrszuverlässigkeit iSd Paragraph 7, FSG - noch oder wieder - vorliegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030073.L01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030073_20260909L01