Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0083

Entscheidungsdatum

23.12.2025

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN). Insbesondere stellt die Bedrohung von mehr als einem Menschen mit einem Messer eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030083.L03

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030083_20251223L02