Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN). Insbesondere stellt die Bedrohung von mehr als einem Menschen mit einem Messer eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN). Insbesondere stellt die Bedrohung von mehr als einem Menschen mit einem Messer eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).