Verwaltungsgerichtshof
23.12.2025
Ra 2025/03/0083
Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 23.7.2025, Ra 2025/03/0014, mwN). Insbesondere stellt die Bedrohung von mehr als einem Menschen mit einem Messer eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030083.L03