Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2025/03/0077
Entscheidungsdatum
12.09.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J
Norm
EURallg
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art16 Abs1
62022CJ0601 Umweltverband WWF Österreich VORAB
62023CJ0629 MTÜ Eesti Suurkiskjad VORAB
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025
Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Juli 2024 in der Rechtssache C-601/22, Umweltverband WWF Österreich u.a., sowie Urteil vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C-629/23, MTÜ Eesti Suurkiskjad) ergibt sich nicht, dass die zur Beurteilung des Erhaltungszustandes primär zu betrachtende "lokale Ebene" aus dem Blickwinkel des Unionsrechtes jedenfalls ein kleineres Gebiet umfassen müsste als etwa jenes eines Bundeslandes. Die Beurteilung hat vielmehr nicht nur für eine grenzüberschreitende biogeographische Region, sondern zunächst auf einer solchen niedrigeren Ebene zu erfolgen, dass sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Wie das Gebiet auf dieser Ebene konkret abzugrenzen ist, ist damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, welche in der Regel auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung zu ermitteln sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0601 Umweltverband WWF Österreich VORAB
EuGH 62023CJ0629 MTÜ Eesti Suurkiskjad VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L03
Im RIS seit
14.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JWR_2025030077_20250912L03