Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0077

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/03/0078 B 12.09.2025

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11. Juli 2024 in der Rechtssache C-601/22, Umweltverband WWF Österreich u.a., sowie Urteil vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C-629/23, MTÜ Eesti Suurkiskjad) ergibt sich nicht, dass die zur Beurteilung des Erhaltungszustandes primär zu betrachtende "lokale Ebene" aus dem Blickwinkel des Unionsrechtes jedenfalls ein kleineres Gebiet umfassen müsste als etwa jenes eines Bundeslandes. Die Beurteilung hat vielmehr nicht nur für eine grenzüberschreitende biogeographische Region, sondern zunächst auf einer solchen niedrigeren Ebene zu erfolgen, dass sie aus ökologischer Sicht aussagekräftig ist und spezifischen Problemen Rechnung trägt. Wie das Gebiet auf dieser Ebene konkret abzugrenzen ist, ist damit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, welche in der Regel auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung zu ermitteln sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030077.L03