Für die Frage der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist wesentlich, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei durch seine Aufhebung (Abänderung) nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG ist demnach dann unzulässig, wenn hierdurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen bzw. abgeänderten Bescheid gestaltet wird. Es ist ein "Günstigkeitsvergleich" vorzunehmen vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).