Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/02/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0037

Entscheidungsdatum

09.04.2026

Index

L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WettG OÖ 2015
WettG OÖ 2015 §2 Z6

Rechtssatz

Das Oö. Wettgesetz enthält ausdrückliche Regelungen zu Online-Wetten. Nach Paragraph 2, Ziffer 6, Oö. Wettgesetz gilt für den Fall der Ausübung von Tätigkeiten eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt ("sonstige Wettannahmestelle"). In diesem Zusammenhang stellen die Materialien zu LBGl. Nr. 86 aus 2019, (Blg. 1128 aus 2019,) klar, dass Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Oö. Wettgesetzes bei Online-Wetten ein in Oberösterreich liegender Serverstandort ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020037.L01

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025020037_20260409L01