Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/02/0037
Entscheidungsdatum
09.04.2026
Index
L70304 Buchmacher Totalisateur Wetten Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WettG OÖ 2015
WettG OÖ 2015 §2 Z6
Rechtssatz
Das Oö. Wettgesetz enthält ausdrückliche Regelungen zu Online-Wetten. Nach § 2 Z 6 Oö. Wettgesetz gilt für den Fall der Ausübung von Tätigkeiten eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt ("sonstige Wettannahmestelle"). In diesem Zusammenhang stellen die Materialien zu LBGl. Nr. 86/2019 (Blg. 1128/2019) klar, dass Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Oö. Wettgesetzes bei Online-Wetten ein in Oberösterreich liegender Serverstandort ist.Das Oö. Wettgesetz enthält ausdrückliche Regelungen zu Online-Wetten. Nach Paragraph 2, Ziffer 6, Oö. Wettgesetz gilt für den Fall der Ausübung von Tätigkeiten eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt ("sonstige Wettannahmestelle"). In diesem Zusammenhang stellen die Materialien zu LBGl. Nr. 86 aus 2019, (Blg. 1128 aus 2019,) klar, dass Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Oö. Wettgesetzes bei Online-Wetten ein in Oberösterreich liegender Serverstandort ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020037.L01
Im RIS seit
11.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2025020037_20260409L01