Verwaltungsgerichtshof
09.04.2026
Ra 2025/02/0037
Das Oö. Wettgesetz enthält ausdrückliche Regelungen zu Online-Wetten. Nach Paragraph 2, Ziffer 6, Oö. Wettgesetz gilt für den Fall der Ausübung von Tätigkeiten eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium oder eine andere kommunikationserleichternde Technologie, die einer Person den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkunden außerhalb einer ortsgebundenen oder mobilen Betriebsstätte ermöglichen, als Betriebsstätte jener Ort, an dem das Wettunternehmen die Daten bereitstellt ("sonstige Wettannahmestelle"). In diesem Zusammenhang stellen die Materialien zu LBGl. Nr. 86 aus 2019, (Blg. 1128 aus 2019,) klar, dass Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Oö. Wettgesetzes bei Online-Wetten ein in Oberösterreich liegender Serverstandort ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020037.L01