Der EuGH hat im Urteil vom 29.4.2025, C-181/23, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren] klargestellt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht in die Zuständigkeit der Union fällt, sondern in die der einzelnen Mitgliedstaaten, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (vgl. weiters zu Art. 47 GRC VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, zur Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 34 Abs. 1 StbG; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG).Der EuGH hat im Urteil vom 29.4.2025, C-181/23, Kommission/Malta [Staatsbürgerschaft für Investoren] klargestellt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht in die Zuständigkeit der Union fällt, sondern in die der einzelnen Mitgliedstaaten, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen vergleiche weiters zu Artikel 47, GRC VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314, zur Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 34, Absatz eins, StbG; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244, zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, StbG).