Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/21/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/21/0202

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs3
FPG 2005 §76 Abs2 Z1

Rechtssatz

In einem Fall, in dem sich der VfGH auf die Feststellung beschränkt, der Betroffene sei wegen einem verspäteten Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, gehört das angefochtene Erkenntnis weiterhin zur Gänze dem Rechtsbestand an. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Dies hängt vielmehr von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146 bis 0147 und 0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210202.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024210202_20260128L01