Verwaltungsgerichtshof
28.01.2026
Ra 2024/21/0202
In einem Fall, in dem sich der VfGH auf die Feststellung beschränkt, der Betroffene sei wegen einem verspäteten Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, gehört das angefochtene Erkenntnis weiterhin zur Gänze dem Rechtsbestand an. Keinesfalls hat aber die wegen der nicht fristgerechten Erlassung bestehende Rechtswidrigkeit des Fortsetzungsausspruchs zur Folge, dass die Anhaltung in Schubhaft in jenem Zeitraum, in dem die Fristüberschreitung vorlag, per se rechtswidrig war. Dies hängt vielmehr von der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides bzw. eines anderen davor ergangenen Schubhafttitels ab (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0146 bis 0147 und 0167).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210202.L01