Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/17/0322

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/17/0322

Entscheidungsdatum

24.10.2001

Index

L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien

Norm

WasserversorgungsG Wr 1960 §11;

Rechtssatz

Nach Paragraph 11, Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998170322.X01

Im RIS seit

13.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1998170322_20011024X01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0081

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0322 E 24. Oktober 2001 RS 1 (hier in Bezug auf § 10 Abs. 8 NÖ GemeindewasserleitungsG)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 11, Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L06

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130081_20250219L09