Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2024/13/0081
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Index
L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10 Abs8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0322 E 24. Oktober 2001 RS 1 (hier in Bezug auf § 10 Abs. 8 NÖ GemeindewasserleitungsG)
Stammrechtssatz
Nach § 11 Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.Nach Paragraph 11, Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L06
Im RIS seit
25.03.2025
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JWR_2024130081_20250219L09