Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0322 E 24. Oktober 2001 RS 1 (hier in Bezug auf Paragraph 10, Absatz 8, NÖ GemeindewasserleitungsG)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 11, Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L06