Verwaltungsgerichtshof
19.02.2025
Ra 2024/13/0081
GRS wie 98/17/0322 E 24. Oktober 2001 RS 1 (hier in Bezug auf Paragraph 10, Absatz 8, NÖ GemeindewasserleitungsG)
Nach Paragraph 11, Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130081.L06