Erledigungen, die im Anwendungsbereich der BAO ergehen, müssen zu ihrer Wirksamkeit bestimmte Mindestanforderungen erfüllen (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052). Hiezu zählt insbesondere (im Allgemeinen) auch die Unterfertigung der Erledigung (vgl. z.B. VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0040).Erledigungen, die im Anwendungsbereich der BAO ergehen, müssen zu ihrer Wirksamkeit bestimmte Mindestanforderungen erfüllen vergleiche VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052). Hiezu zählt insbesondere (im Allgemeinen) auch die Unterfertigung der Erledigung vergleiche z.B. VwGH 19.12.2024, Ra 2023/15/0040).