Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/17/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/17/0211

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170211.X02

Im RIS seit

25.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2004170211_20070828X02

Rechtssatz für 2009/17/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/17/0119

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/17/0120 2009/17/0122 2009/17/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170119.X03

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2009170119_20090908X03

Rechtssatz für 2010/17/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/17/0005

Entscheidungsdatum

26.03.2010

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §80;
BAO §184;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (Hier mit Ausführungen, dass es nicht als rechtswidrig erkennen ist, wenn die Abgabenbehörde bei der - zulässigen - Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Kriegsopferabgabe im hier strittigen Umfang sich an den Ergebnissen einer anderen Betriebsstätte der Abgabepflichtigen orientierte.)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X04

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2010170005_20100326X04

Rechtssatz für 2008/15/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/15/0122

Entscheidungsdatum

29.04.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (hier nur der vierte und fünfte Satz)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150122.X01

Im RIS seit

28.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008150122_20100429X01

Rechtssatz für 2009/17/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2009/17/0125

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (hier ohne den vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170125.X08

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2009170125_20111214X08

Rechtssatz für Ro 2020/13/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2020/13/0005

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J09

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2020130005_20210611J08

Rechtssatz für Ra 2019/13/0118

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/13/0118

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130118.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019130118_20210930L02

Rechtssatz für Ra 2023/15/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0009

Entscheidungsdatum

17.04.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150009.L01

Im RIS seit

21.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023150009_20240417L01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0073

Entscheidungsdatum

12.08.2024

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130073.L01

Im RIS seit

05.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024130073_20240812L01