Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2010/17/0005
Entscheidungsdatum
26.03.2010
Index
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
AbgVG Vlbg 1984 §80;
BAO §184;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/17/0211 E 28. August 2007 RS 2
(Hier mit Ausführungen, dass es nicht als rechtswidrig erkennen
ist, wenn die Abgabenbehörde bei der - zulässigen - Schätzung der
Bemessungsgrundlagen für die Kriegsopferabgabe im hier strittigen
Umfang sich an den Ergebnissen einer anderen Betriebsstätte der
Abgabepflichtigen orientierte.)
Stammrechtssatz
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu § 184 zitierte hg. Rechtsprechung).Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010170005.X04
Im RIS seit
12.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2010170005_20100326X04