Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/11/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0073

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Rechtssatz

Jene Beweismittel, die in der Regel für die Erbringung eines "Nachweises" der Zahlungsfähigkeit des Interessenten genügen können - so neben dem Treuhanderlag oder einer Bankgarantie etwa sonstige Zahlungszusagen einer Bank vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20, mwN) - können naheliegender Weise in aller Regel auch den Anforderungen eines erleichterten Beweismaßstabes, nämlich jenem der "Glaubhaftmachung", gerecht werden. Andererseits können - wiederum ganz allgemein gesprochen - bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen "Nachweis" als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto vergleiche dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 23), gegebenenfalls für eine bloße "Glaubhaftmachung" durchaus ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110073.L01

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024110073_20241015L04

Rechtssatz für Ra 2023/11/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0151

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0073 E 15. Oktober 2024 RS 4

Stammrechtssatz

Jene Beweismittel, die in der Regel für die Erbringung eines "Nachweises" der Zahlungsfähigkeit des Interessenten genügen können - so neben dem Treuhanderlag oder einer Bankgarantie etwa sonstige Zahlungszusagen einer Bank vergleiche VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 20, mwN) - können naheliegender Weise in aller Regel auch den Anforderungen eines erleichterten Beweismaßstabes, nämlich jenem der "Glaubhaftmachung", gerecht werden. Andererseits können - wiederum ganz allgemein gesprochen - bestimmte Beweismittel, die im Regelfall für einen "Nachweis" als unzureichend zu betrachten wären, nämlich etwa ein stichtagsbezogener Saldo auf einem Girokonto vergleiche dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172, Rn. 23), gegebenenfalls für eine bloße "Glaubhaftmachung" durchaus ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023110151.L01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023110151_20250917L01