Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/11/0056
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E03606400
E3L E15202000
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm
EURallg
TNRSG 1995 §10b Abs7 Z7
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art20 Abs3 litg
Rechtssatz
Aus den Ausführungen in ErwGr 40 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich, dass der - bestimmungsgemäße - Gebrauch elektronischer Zigaretten durch Kinder von der Unionsgesetzgebung als potentiell gesundheitsschädigend und daher zu vermeiden angesehen wird. ErwGr 40 der Richtlinie 2014/40/EU lautet wie folgt: "Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter könnten in den Händen von Kindern ein Gesundheitsrisiko darstellen. Deshalb ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Produkte kindergesichert und manipulationssicher sind, einschließlich durch der Sicherheit des Kindes dienende Kennzeichnungen sowie kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen." Dass damit nicht nur der bestimmungswidrige Gebrauch von elektronischen Zigaretten durch Kinder, sondern gerade auch der bestimmungsgemäße Gebrauch angesprochen ist, ist schon daran erkennbar, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich als potentielles Gesundheitsrisiko für Kinder qualifiziert werden und etwa kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen nur beispielhaft für die Gewährleistung von Kindersicherheit angeführt werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L10
Im RIS seit
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2024110056_20251022L04