Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2024/11/0056
Aus den Ausführungen in ErwGr 40 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich, dass der - bestimmungsgemäße - Gebrauch elektronischer Zigaretten durch Kinder von der Unionsgesetzgebung als potentiell gesundheitsschädigend und daher zu vermeiden angesehen wird. ErwGr 40 der Richtlinie 2014/40/EU lautet wie folgt: "Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter könnten in den Händen von Kindern ein Gesundheitsrisiko darstellen. Deshalb ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Produkte kindergesichert und manipulationssicher sind, einschließlich durch der Sicherheit des Kindes dienende Kennzeichnungen sowie kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen." Dass damit nicht nur der bestimmungswidrige Gebrauch von elektronischen Zigaretten durch Kinder, sondern gerade auch der bestimmungsgemäße Gebrauch angesprochen ist, ist schon daran erkennbar, dass elektronische Zigaretten grundsätzlich als potentielles Gesundheitsrisiko für Kinder qualifiziert werden und etwa kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen nur beispielhaft für die Gewährleistung von Kindersicherheit angeführt werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L10