Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/11/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2024/11/0007

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

Doppelbürger - Ableistung des Militärdienstes (Argentinien)
VwRallg
WehrG 2001 §25 Abs1 Z3 litb

Rechtssatz

Ziel und Zweck des Doppelbürgerabkommensdieses ist, wie sich aus seiner Präambel ergibt, die Regelung von "Schwierigkeiten", die sich für österreichisch-argentinische Doppelstaatsbürger hinsichtlich ihrer Militärdienstpflichten ergaben. Diese "Schwierigkeiten" hatten ihre Ursache darin, dass beide Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Abschlusses des Doppelbürgerabkommens nach nationalem Recht eine allgemeine Wehrpflicht vorsahen, und nach allgemeinem Völkerrecht im Fall mehrfacher Staatsbürgerschaft jeder Staat, dessen Staatsbürgerschaft eine Person besitzt, auf die Erfüllung der Wehrpflicht bestehen kann vergleiche VwGH 13.5.1977, 2952/76). Das Doppelbürgerabkommen dient der Regelung eben jener "Schwierigkeiten", welche sich aus diesen mehrfachen Wehrpflichten ergaben. Diese Zielsetzung machen die parlamentarischen Materialien zur Genehmigung des Staatsvertrages klar, wenn sie als Beispiel anführen, dass argentinisch-österreichische Staatsbürger, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen würden vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3). Solche Bedenken gehen nach Abschaffung der Wehrpflicht in Argentinien aber ins Leere.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024110007.J07

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024110007_20251022J07