Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben werden. Das angefochtene Erkenntnis beseitigt aber die einem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Revisionswerberin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Revisionsverfahren zu entscheiden. Würde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Revisionswerberin wieder offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. aus der ständigen, auch weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 etwa VwGH 26.8.2013, AW 2013/10/0038; 27.3.2013, AW 2013/10/0008; 25.3.2013, AW 2013/10/0006; 3.12.2012, AW 2012/10/0052; 11.10.2012, AW 2012/10/0038; 2.5.2008, AW 2008/10/0003; 7.3.2008, AW 2008/10/0005).Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben werden. Das angefochtene Erkenntnis beseitigt aber die einem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Revisionswerberin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Revisionsverfahren zu entscheiden. Würde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Revisionswerberin wieder offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche aus der ständigen, auch weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014 etwa VwGH 26.8.2013, AW 2013/10/0038; 27.3.2013, AW 2013/10/0008; 25.3.2013, AW 2013/10/0006; 3.12.2012, AW 2012/10/0052; 11.10.2012, AW 2012/10/0038; 2.5.2008, AW 2008/10/0003; 7.3.2008, AW 2008/10/0005).