Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/10/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/10/0197

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14 Abs2;
PrivSchG 1962 §15;

Rechtssatz

Paragraph 15, PrivSchG sieht vor, dass einer Schule nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues das Öffentlichkeitsrecht - nach Maßgabe der Unterrichtserfolge - (nicht bloß auf ein Schuljahr, sondern) auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden kann und ihr erst, wenn Gewähr für die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, auf Dauer zu verleihen ist. Davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, kann somit im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden. (Hier: Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das Organisationsstatut der Schule bloß eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bewilligt wurde, ist daher die Auffassung, dieser Zeitraum sei unzureichend, um der Beurteilung, es könne die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuversichtlich erwartet werden, eine sichere Grundlage zu geben, nicht rechtswidrig. Dass besondere Gründe vorlägen, die eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich machten, ist weder ersichtlich noch hat dies der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100197.X02

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005100197_20070423X02

Rechtssatz für Ro 2024/10/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0021

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §15

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0197 E 23. April 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Paragraph 15, PrivSchG sieht vor, dass einer Schule nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues das Öffentlichkeitsrecht - nach Maßgabe der Unterrichtserfolge - (nicht bloß auf ein Schuljahr, sondern) auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden kann und ihr erst, wenn Gewähr für die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, auf Dauer zu verleihen ist. Davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, kann somit im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden. (Hier: Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das Organisationsstatut der Schule bloß eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bewilligt wurde, ist daher die Auffassung, dieser Zeitraum sei unzureichend, um der Beurteilung, es könne die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuversichtlich erwartet werden, eine sichere Grundlage zu geben, nicht rechtswidrig. Dass besondere Gründe vorlägen, die eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich machten, ist weder ersichtlich noch hat dies der Beschwerdeführer konkret aufgezeigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100021.J04

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100021_20250923J02