Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2024/09/0064
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Rechtssatz
Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des § 161 Abs. 1 ÄrzteG 1998.Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein, sodass diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen sind (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). Entsprechendes gilt für Frei- oder Schuldsprüche betreffend eines "zur Last gelegten Disziplinarvergehens" im Sinn des Paragraph 161, Absatz eins, ÄrzteG 1998.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090064.L01
Im RIS seit
28.01.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
JWR_2024090064_20241217L02