Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt jedenfalls vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird (vgl. idS VwGH 21.1.1992, 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0135, mwN).Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt jedenfalls vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird vergleiche idS VwGH 21.1.1992, 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen vergleiche VwGH 23.4.2003, 2000/08/0135, mwN).