Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN). Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen (vgl. VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN).Ob ein entgeltlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im Einzelfall ab vergleiche VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229, mwN). Es ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Dienstverhältnisse im Allgemeinen eher selten sind, und wenn, dann aus ganz bestimmten, die (sonst das Arbeitsverhältnis dominierende) Erwerbsabsicht substituierenden Motiven entspringen vergleiche VwGH 30.1.2006, 2004/09/0217; 27.4.1993, 93/08/0007, mwN).