Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0212
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ist dann zu bejahen, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ergeben (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ist dann zu bejahen, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergeben (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070212.L01
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070212_20250930L01