Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0212

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Zurückverweisung ist dann zu bejahen, wenn das VwG eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich im Hinblick darauf die dargestellten Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergeben (VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070212.L01