Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/07/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0001

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005
AHK 2005 §4
RAO 1868 §16 Abs3
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
RAO 1868 §47 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sind lediglich ein Indiz dafür, ob und vor allem inwieweit die Leistung der Erstellung der Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt. Daher ist es nicht sachgerecht (und nach der Systematik der AHK auch nicht vorgesehen), den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zu bemessen. Das VwG wird die Höhe eines Zuschlages nach Paragraph 4, AHK daher anhand seiner konkreten Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Leistung, zu bemessen haben. Dabei wird in der (hier vorliegenden) Konstellation, in der die Erstellung der Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr darstellt, überdies entsprechend zu berücksichtigen sein, dass nach dem System des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 RAO Leistungen in einem bestimmten Umfang pro Verhandlungsjahr (im Regelfall 50 Verhandlungsstunden oder zehn Verhandlungstage) nicht durch eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO abzugelten sind, sondern der Anrechnung aus der Pauschalvergütung (Paragraph 47, Absatz eins, RAO) nach Paragraph 16, Absatz 3, RAO unterliegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J09

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070001_20250129J10

Rechtssatz für Ra 2025/07/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0095

Entscheidungsdatum

01.07.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHK 2005 §2 Abs2
RAO 1868 §16 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2024/07/0001 E 29. Jänner 2025 RS 10 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist sind lediglich ein Indiz dafür, ob und vor allem inwieweit die Leistung der Erstellung der Rechtsmittelschrift nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigt. Daher ist es nicht sachgerecht (und nach der Systematik der AHK auch nicht vorgesehen), den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO zu bemessen. Das VwG wird die Höhe eines Zuschlages nach Paragraph 4, AHK daher anhand seiner konkreten Feststellungen, insbesondere zum Umfang der Leistung, zu bemessen haben. Dabei wird in der (hier vorliegenden) Konstellation, in der die Erstellung der Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr darstellt, überdies entsprechend zu berücksichtigen sein, dass nach dem System des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 RAO Leistungen in einem bestimmten Umfang pro Verhandlungsjahr (im Regelfall 50 Verhandlungsstunden oder zehn Verhandlungstage) nicht durch eine Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO abzugelten sind, sondern der Anrechnung aus der Pauschalvergütung (Paragraph 47, Absatz eins, RAO) nach Paragraph 16, Absatz 3, RAO unterliegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070095.L03

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070095_20260701L03