§ 4 AHK wurde zwar mit 1. Juli 2021 aufgehoben. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung,- hier also im Jahr 2020 - in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen. Im Übrigen enthält § 2 Abs. 2 AHK nunmehr eine wort- und inhaltsgleiche Nachfolgeregelung (VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).Paragraph 4, AHK wurde zwar mit 1. Juli 2021 aufgehoben. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung,- hier also im Jahr 2020 - in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen. Im Übrigen enthält Paragraph 2, Absatz 2, AHK nunmehr eine wort- und inhaltsgleiche Nachfolgeregelung (VwGH 19.6.2024, Ra 2023/03/0004).