In einem Verfahren, in dem die Rechtsmittelfrist gemäß § 285 Abs. 2 StPO (also wegen "extremen Umfangs des Verfahrens") verlängert wurde, kann dem besonderen Aufwand der Erstellung eines Rechtsmitttelschriftsatzes, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist zumindest indiziert ist, durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK Rechnung getragen werden (Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013, ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014).In einem Verfahren, in dem die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO (also wegen "extremen Umfangs des Verfahrens") verlängert wurde, kann dem besonderen Aufwand der Erstellung eines Rechtsmitttelschriftsatzes, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist zumindest indiziert ist, durch einen angemessenen Zuschlag nach Paragraph 4, AHK Rechnung getragen werden (Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2013, ErläutRV 2378 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014).