Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2024/07/0001
Entscheidungsdatum
29.01.2025
Index
27/01 Rechtsanwälte
Norm
AHK 2005
AHR
RAO 1868 §16 Abs4 idF 2020/I/019
RATG
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1
Stammrechtssatz
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs. 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J01
Im RIS seit
26.02.2025
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070001_20250129J01