Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ro 2024/07/0001
GRS wie Ro 2022/03/0059 E 19. Dezember 2022 RS 1
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) bzw. den sie ersetzenden Autonomen Honorar-Kriterien (AHK) kommen als kodifizierte Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. Das bedeutet aber nicht, dass die nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu ermittelnde Sondervergütung für den Verfahrenshelfer den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J01