Dass "... keine über das zumutbare Maß hinausgehende
Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu erwarten
ist", ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (§ 116 Abs. 1 Z. 7 MinroG 1999) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z. 4 MinroG 1999). § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG 1999 normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan- und Anlagenverfahren nach dem MinroG 1999 anzuwenden sind, zu verstehen ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach den Materialien zu BGBl. Nr. 355/1990, womit der § 203 Abs. 2 BergG 1975 - als Vorgängerbestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG 1999 - um den Tatbestand der über das zumutbare Maß hinausgehenden Umwelt- bzw. Gewässerbeeinträchtigung erweitert wurde, diese Bestimmung auch nachträgliche Anordnungen in Bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen ohne Bindung an den Auflagenbegriff ermöglichte (vgl. ErläutRV 1290 BlgNR XVII. GP, 21).ist", ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, MinroG 1999) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG 1999). Paragraph 119, Absatz 5, letzter Satz MinroG 1999 normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan- und Anlagenverfahren nach dem MinroG 1999 anzuwenden sind, zu verstehen ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach den Materialien zu Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, womit der Paragraph 203, Absatz 2, BergG 1975 - als Vorgängerbestimmung des Paragraph 179, Absatz 2, MinroG 1999 - um den Tatbestand der über das zumutbare Maß hinausgehenden Umwelt- bzw. Gewässerbeeinträchtigung erweitert wurde, diese Bestimmung auch nachträgliche Anordnungen in Bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen ohne Bindung an den Auflagenbegriff ermöglichte vergleiche ErläutRV 1290 BlgNR römisch siebzehn. GP, 21).