Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16431 A/2004

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2003/05/0218

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a Abs1;
UVPG 2000 §3a Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0219

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist vergleiche hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom 16. September 1999, GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Mai 2001, GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom 7. Jänner 2003, GZ. US 1A/2002/4-22).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X07

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2003050218_20040907X07

Rechtssatz für Ra 2020/06/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0251

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs1
UVPG 2000 §3a Abs2
UVPG 2000 §3a Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0252

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 VwSlg 16431 A/2004 RS 7 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist vergleiche hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom 16. September 1999, GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Mai 2001, GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom 7. Jänner 2003, GZ. US 1A/2002/4-22).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060251.L02

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060251_20220530L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0428

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0428

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs1
UVPG 2000 §3a Abs2
UVPG 2000 §3a Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0429
Ra 2024/04/0430
Ra 2024/04/0431

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0218 E 7. September 2004 VwSlg 16431 A/2004 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erzeugt Bindung für alle relevanten Verfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064). Eine Feststellung nach dieser Gesetzesstelle kann über Antrag aber auch von Amts wegen erfolgen. Die Durchführung eines solchen Feststellungsverfahrens kann daher sowohl anhand eines bereits ausgearbeiteten und der Behörde zur Entscheidung vorliegenden Genehmigungsantrages als auch in einem früheren Stadium erfolgen. Im letztgenannten Fall sind aber vom Projektswerber/von der Projektswerberin die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das (die) Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist vergleiche hiezu den Bescheid des Umweltsenates vom 16. September 1999, GZ. US 9/1999/1-35). Da im Feststellungsverfahren entschieden wird, ob im Genehmigungsverfahren das UVP-G 2000 oder die Materiengesetze alleine zur Anwendung kommen, hat die Prüfung für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen, denkmögliche, durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten sind von der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen vergleiche den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Mai 2001, GZ. US 5A/2001/3-14; zur Frage der Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom 7. Jänner 2003, GZ. US 1A/2002/4-22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L04

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2024040428_20260427L04