Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang II erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31).Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang römisch zwei erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31).