Verwaltungsgerichtshof
21.07.2026
Ra 2024/04/0422
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, die die Bestimmung ermöglichen, welche der von Anhang römisch zwei erfassten Projekte Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Bei der Festsetzung dieser Schwellenwerte und/oder Kriterien haben die Mitgliedstaaten nicht nur die Größe der Projekte, sondern auch deren Art und Standort zu berücksichtigen (EuGH 13.6.2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Rn. 31).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040422.L07