Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2024/04/0401
Entscheidungsdatum
01.08.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §1 Abs1 Z3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z4
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407
Rechtssatz
Gegenstand des vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens war das von den Projektwerberinnen eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Trassenführungen sind von der Behörde bzw. dem VwG nicht zu prüfen. Allein mit dem Revisionsvorbringen einer nicht durchgeführten "Trassenalternativenprüfung" wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 77, mwN).Gegenstand des vorliegenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens war das von den Projektwerberinnen eingereichte Vorhaben, nicht etwa eine andere als die beantragte Trassenführung. Alternativprojekte oder alternative Trassenführungen sind von der Behörde bzw. dem VwG nicht zu prüfen. Allein mit dem Revisionsvorbringen einer nicht durchgeführten "Trassenalternativenprüfung" wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, Rn. 77, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L06
Im RIS seit
27.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Dokumentnummer
JWR_2024040401_20250801L09