Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J

Norm

EURallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Es ist zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden. Nur wenn ausreichende Gewissheit besteht, dass eine Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch das Projekt nicht beeinträchtigt wird, kann eine solche Maßnahme bei der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden vergleiche EuGH 25.7.2018, C-164/17, Grace und Sweetman, Rn. 47 und 51, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0164 Edel Grace und Peter Sweetman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L04

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L04