Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0401

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0401

Entscheidungsdatum

01.08.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
E6J

Norm

EURallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0402
Ra 2024/04/0403
Ra 2024/04/0404
Ra 2024/04/0405
Ra 2024/04/0406
Ra 2024/04/0407

Rechtssatz

Die Beurteilung der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des betreffenden Gebietes ist im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen. Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz FFH-RL als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden vergleiche EuGH 21.7.2016, C-387/15, C-388/15, Orleans u.a., Rn. 45 und 47, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0387 Hilde Orleans VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040401.L03

Im RIS seit

27.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040401_20250801L02