Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0112
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg
WaffG 1996 §11b Abs3
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11b Abs. 3 zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er "in den letzten zwölf Monaten" zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat. Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des VwG ankommen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 11 b, Absatz 3, zweiter Satz WaffG nimmt ein Sportschütze regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er "in den letzten zwölf Monaten" zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat. Mangels irgendeines anderen Anhaltspunktes kann es für die Zwölfmonatsfrist nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. (im Falle einer Beschwerde) des VwG ankommen vergleiche zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt mangels abweichender Regelung VwGH 4.10.2023, Ro 2023/03/0001, Rn. 48, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L07
Im RIS seit
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2024030112_20251217L07