Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0163
Entscheidungsdatum
01.09.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 7
Stammrechtssatz
Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. I Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L06
Im RIS seit
10.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030163_20220901L05