Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Rechtssatz

Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J07

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J07

Rechtssatz für Ra 2021/03/0163

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0163

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L06

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030163_20220901L05

Rechtssatz für Ra 2024/03/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0112

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage (mit BGBl. römisch eins Nr. 97/ 2018 erfolgte eine umfassende Novellierung des WaffG 1996) reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden vergleiche zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030112.L04

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030112_20251217L04