Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0036

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg
WaffG 1996 §17 Abs1 Z4
WaffG 1996 §17 Abs1 Z7
WaffG 1996 §17 Abs1 Z8
WaffG 1996 §17 Abs3

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Waffengesetznovelle 1994 (ErläutRV 13 BlgNR und Ausschussbericht 50 BlgNR 19. Gesetzgebungsperiode lag der Grund für das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten darin, dass damals, insbesondere bei emotionell bestimmten Gewalttätern, ein deutlicher Hang bestanden habe, sich solche Waffen für die Begehung von Tötungsdelikten innerhalb der nächsten persönlichen Umgebung zu beschaffen. Die als "Pumpguns" bekannten Schrotgewehre würden sich auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders für Gewalttaten eignen. Vor diesem Hintergrund hegt der VwGH weder verfassungsrechtliche Bedenken an der Einordnung von Vorderschaftrepetierflinten unter die verbotenen Waffen der Kategorie A, noch daran, Ausnahmebewilligungen für solche Waffen restriktiver als für solche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 WaffG zu regeln.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030036.L06

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2024030036_20251217L06