Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des § 58 Abs. 3 LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz "gewidmet" ("bestimmt") sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des § 58 LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß § 68 LFG bedürfen. Wenn § 9 Abs. 1 LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen "nur Flugplätze (§ 58)" benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 (bzw. § 80b) LFG verfügen.Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des Paragraph 58, Absatz 3, LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz "gewidmet" ("bestimmt") sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des Paragraph 58, LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß Paragraph 68, LFG bedürfen. Wenn Paragraph 9, Absatz eins, LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen "nur Flugplätze (Paragraph 58,)" benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Paragraph 68, (bzw. Paragraph 80 b,) LFG verfügen.