Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0014

Entscheidungsdatum

24.02.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §11 Abs3
LuftfahrtG 1958 §9
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Weder das Luftfahrtgesetz noch dessen Paragraph 9, sieht eine Legaldefinition der Begriffe "Abflug" und "Landung" vor. Paragraph 9, LFG enthält keinen Hinweis darauf, dass es für die Auslegung dieser Begriffe etwa auf ein (flug)technisches Begriffsverständnis ankäme. Ebenso wenig geht es um eine allgemeine, etwa aus unionsrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Begriffsdefinition, die für alle mit Abflügen und Landungen in Zusammenhang stehenden Fragen maßgeblich wäre, zumal der Flugplatzzwang des Paragraph 9, Absatz eins, LFG seit der Stammfassung des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, unverändert in Geltung steht. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung vergleiche Regierungsvorlage 307 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode enthalten ebenfalls keinen einschlägigen Hinweis. Schließlich hilft auch ein Blick auf andere (Begriffs-)Bestimmungen des Luftfahrtrechts gegenständlich nicht weiter. Paragraph 11, Absatz 3, LFG enthält zwar eine Begriffsbestimmung der Wendung "als im Fluge befindlich", die auf die "Abflugsbewegung" und die "Landungsbewegung" abstellt (Litera a,). Sie baut aber ihrerseits auf den Begriffen "Abflug" und "Landung" auf und dient lediglich als maßgebliche Legaldefinition für andere Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die an diesen Begriff anknüpfen, wozu der hier einschlägige Paragraph 9, LFG nicht zählt. Die Auslegung der Begriffe "Abflug" und "Landung" in Paragraph 9, LFG hat vielmehr im Kontext des in dieser Bestimmung geregelten Flugplatzzwanges und seiner Ausnahmen zu erfolgen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030014.L01

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030014_20250224L01