Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0008

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs1
JagdV Vlbg 1995 §34 Abs2

Rechtssatz

Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten (bestehenden) waldgefährdenden Wildschäden, welche die Behörde bzw. das VwG jedenfalls zu einer Untersagung der in Rede stehenden Wildfütterung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz verpflichten, erweist sich im Revisionsfall primär Paragraph 34, Absatz 2, Jagdverordnung als einschlägig, da dieser in seinem ersten Satz konkret an die Rechtsfolge der Untersagung anknüpft und dazu festlegt, dass die Behörde - soweit nötig vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0114, zu Paragraph 34, Jagdverordnung in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2019,) - zugleich mit der Untersagung einer bisher durchgeführten Fütterung ("Wird ... untersagt") die erforderlichen (begleitenden) Maßnahmen anzuordnen hat. Hierbei - d.h. bei der Anordnung der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Untersagung - hat die Behörde nunmehr die Zielvorgaben nach Paragraph 34, Absatz eins, Jagdverordnung zu berücksichtigen, wonach zum einen "dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt" werden darf und zum anderen "keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden" dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030008.L03

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030008_20250526L03