Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §14 Abs1
ProstG Wr 2011 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003

Rechtssatz

Schon im Hinblick darauf, dass Voraussetzung für die Schließung eines Prostitutionslokals nach Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 der bloße Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung (durch den Betreiber des Lokals) ist, kommt es nach der insofern klaren Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegen die der Anbahnung der Prostitution verdächtigen Personen erlassenen Strafverfügungen in jeder Hinsicht rechtmäßig waren. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zur fehlerhaften Angabe der verletzten Rechtsvorschrift in diesen Strafverfügungen) kann damit auf sich beruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L08

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030002_20250625L08