Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0002
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
Norm
ProstG Wr 2011 §14 Abs1
ProstG Wr 2011 §2 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003
Rechtssatz
Schon im Hinblick darauf, dass Voraussetzung für die Schließung eines Prostitutionslokals nach § 14 Abs. 1 WPG 2011 der bloße Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung (durch den Betreiber des Lokals) ist, kommt es nach der insofern klaren Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegen die der Anbahnung der Prostitution verdächtigen Personen erlassenen Strafverfügungen in jeder Hinsicht rechtmäßig waren. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zur fehlerhaften Angabe der verletzten Rechtsvorschrift in diesen Strafverfügungen) kann damit auf sich beruhen.Schon im Hinblick darauf, dass Voraussetzung für die Schließung eines Prostitutionslokals nach Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 der bloße Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung (durch den Betreiber des Lokals) ist, kommt es nach der insofern klaren Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegen die der Anbahnung der Prostitution verdächtigen Personen erlassenen Strafverfügungen in jeder Hinsicht rechtmäßig waren. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zur fehlerhaften Angabe der verletzten Rechtsvorschrift in diesen Strafverfügungen) kann damit auf sich beruhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L08
Im RIS seit
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030002_20250625L08