Verwaltungsgerichtshof
25.06.2025
Ra 2024/03/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003
Schon im Hinblick darauf, dass Voraussetzung für die Schließung eines Prostitutionslokals nach Paragraph 14, Absatz eins, WPG 2011 der bloße Verdacht einer bestimmten Verwaltungsübertretung (durch den Betreiber des Lokals) ist, kommt es nach der insofern klaren Rechtslage auch nicht darauf an, ob die gegen die der Anbahnung der Prostitution verdächtigen Personen erlassenen Strafverfügungen in jeder Hinsicht rechtmäßig waren. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen (zur fehlerhaften Angabe der verletzten Rechtsvorschrift in diesen Strafverfügungen) kann damit auf sich beruhen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L08