Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0002
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
Norm
ProstG Wr 2011 §2 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003
Rechtssatz
Eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026).Eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L07
Im RIS seit
04.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Dokumentnummer
JWR_2024030002_20250625L07