Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/03/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien

Norm

ProstG Wr 2011 §2 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0003

Rechtssatz

Eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L07

Im RIS seit

04.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024030002_20250625L07