Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/03/0003

Rechtssatz

Eine Beurteilung, wonach durch das Aufscheinen einer Person auf Bildschirmen im (öffentlich zugänglichen) Eingangsbereich eines Prostitutionslokals unter Angabe von Prostitutionsleistungen und zeitgleichem Aufenthalt dieser Person in einem (wenn auch nicht-öffentlichen) Umkleidebereich (oder Aufenthaltsraum) dieses Prostitutionslokals eine Anbahnung der Prostitution erfolgt, hält sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 30.1.2025, Ra 2024/03/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024030002.L07