Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2024/02/0240
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Index
L70305 Buchmacher Totalisateur Wetten Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
VwRallg
WettunternehmerG Slbg 2017 §3 Z7
Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 7 S.WuG ist ein Wettterminal eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht. Eine Mindestdauer der fehlenden Mitwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, S.WuG ist ein Wettterminal eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht. Eine Mindestdauer der fehlenden Mitwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L03
Im RIS seit
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JWR_2024020240_20251127L03