Verwaltungsgerichtshof
27.11.2025
Ra 2024/02/0240
Gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, S.WuG ist ein Wettterminal eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht. Eine Mindestdauer der fehlenden Mitwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L03