Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0240

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, S.WuG ist ein Wettterminal eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht. Eine Mindestdauer der fehlenden Mitwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020240.L03